Mietvertrag kündigen
Laden Sie Ihren Vertrag hoch. Wir prüfen Frist, Besonderheiten und mögliche Schreiben zuerst und zeigen danach die passende Option.
Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, steht oft unter Zeitdruck — ein neuer Job in einer anderen Stadt, eine zu eng gewordene Wohnung, oder schlicht der Wunsch nach Veränderung. Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist formal geregelt und duldet keine Formfehler. Eine zu kurze Frist, die falsche Schriftform oder ein fehlender Grund bei außerordentlicher Kündigung können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und man weiter zahlt.
Kündigungsfristen: Was gesetzlich gilt
Mieter haben bei einer ordentlichen Kündigung immer eine Frist von drei Monaten. Das gilt unabhängig davon, wie lange man in der Wohnung wohnt. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat in die Frist eingerechnet wird (§ 573c BGB).
Für Vermieter gelten längere Fristen — gestaffelt nach Mietdauer: bis 5 Jahre Mietdauer drei Monate, 5 bis 8 Jahre sechs Monate, über 8 Jahre neun Monate.
Bei einer Mietdauer unter fünf Jahren kündigt der Vermieter also mit derselben Frist wie der Mieter. Ab dem sechsten Jahr verlängert sich die Frist auf sechs Monate — das schützt langjährige Mieter.
Sonderkündigungsrecht: Wann man früher raus kann
Nicht immer will man drei Monate warten. In bestimmten Situationen greift das außerordentliche Kündigungsrecht (§ 543 BGB). Voraussetzung ist ein schwerwiegender Grund — zum Beispiel Schimmelbefall, der die Gesundheit gefährdet, oder eine dauerhaft nicht funktionsfähige Heizung im Winter.
Kündigt der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, kann der Mieter bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang der Ankündigung außerordentlich kündigen (§ 555e BGB).
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung erklärt werden, und das Mietverhältnis endet dann zwei Monate später (§ 558 BGB).
So kündigen Sie richtig
Die Kündigung eines Mietvertrags muss zwingend schriftlich erfolgen — handgeschrieben unterschrieben, nicht per E-Mail (§ 568 BGB). Per Einschreiben mit Rückschein ist die sicherste Variante, weil der Zugang nachweisbar ist.
In die Kündigung gehören: vollständige Adresse der Wohnung, Datum der Kündigung, gewünschter Beendigungstermin, Unterschriften aller Mieter (auch des Ehepartners, wenn beide im Vertrag stehen). Eine mündliche Kündigung oder eine per E-Mail ist rechtlich unwirksam.
Häufige Fehler bei der Mietvertragskündigung
Frist falsch berechnet: Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats beim Vermieter sein, damit dieser Monat zählt. Wer am 5. kündigt, hat den Monat verschenkt.
Nicht alle Mieter haben unterschrieben: Bei einer Wohngemeinschaft oder Ehe müssen alle im Mietvertrag stehenden Personen die Kündigung unterschreiben — eine Unterschrift reicht nicht.
Kein Nachweis des Zugangs: Wer per normaler Post kündigt, kann im Streitfall nicht beweisen, dass das Schreiben angekommen ist. Einschreiben ist Pflicht.
Außerordentliche Kündigung ohne ausreichenden Grund: Ein Sonderkündigungsrecht setzt einen schwerwiegenden Mangel voraus — leichte Macken oder Unbehagen genügen nicht.
Musterschreiben
Hiermit kündige ich, [Vor- und Nachname], das Mietverhältnis für die Wohnung in [vollständige Adresse] ordentlich zum [Datum]. Bitte bestätigen Sie den Eingang dieses Schreibens schriftlich.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall empfiehlt sich die Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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