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Bürgergeld

Kühlschrank kaputt? So bekommst du ein Darlehen vom Amt

Stressfrei-Amt Redaktion02. März 20264 Min. Lesezeit
Kühlschrank kaputt? So bekommst du ein Darlehen vom Amt

Der Kühlschrank gibt seinen Geist auf. Die Waschmaschine streikt. Das Bett ist zerbrochen. Für Menschen im Bürgergeld-Bezug ist das oft ein echtes Problem, denn der Regelsatz deckt solche großen Einmalanschaffungen nicht ab. Das Sozialgesetzbuch hat einen Lösungsweg vorgesehen: das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II.

Wann gibt es ein Darlehen?

Das Jobcenter kann ein Darlehen gewähren, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliegt, der nicht durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Typische Situationen: • Kaputte Haushaltsgeräte, die unverzichtbar sind (Kühlschrank, Waschmaschine, Herd) • Dringende Reparaturen (z. B. kaputte Heizung) • Kaution für eine neue Wohnung (bei genehmigtem Umzug) • Schulden, die zu einer Wohnungsgefährdung führen (z. B. Mietrückstände) • Andere einmalige, unvermeidbare Ausgaben Das Jobcenter prüft dabei, ob der Bedarf wirklich unabweisbar ist – also nicht aufschiebbar oder anderweitig lösbar.

Wie ist das Darlehen zu verstehen?

Das Darlehen ist kein Geschenk – es muss theoretisch zurückgezahlt werden. In der Praxis geschieht das durch einen monatlichen Abzug vom Bürgergeld, in der Regel in Höhe von 5 bis 10 Prozent des Regelbedarfs. Bei 563 Euro Regelsatz sind das etwa 28 bis 56 Euro pro Monat. Wer besonders wenig hat, kann beim Jobcenter einen Antrag auf Rückzahlungsaussetzung oder -reduzierung stellen, wenn die Abzüge das Existenzminimum gefährden.

Wie stellt man den Antrag?

Den Antrag auf ein Darlehen stellst du formlos schriftlich beim Jobcenter. Der Antrag sollte enthalten: • Deinen Namen, Adresse und BG-Nummer • Eine Beschreibung des Bedarfs: Was ist kaputt oder fehlt? Warum ist es unabweisbar? • Den geschätzten Betrag, am besten mit Kostenvoranschlag oder Preisvergleich • Den Hinweis auf § 24 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage

Was tun, wenn das Jobcenter ablehnt?

Eine Ablehnung kommt vor. Das Jobcenter argumentiert manchmal, der Bedarf sei nicht unabweisbar oder könne anderweitig gedeckt werden. In diesem Fall: • Lege Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein (Frist: ein Monat nach Zugang). • Begründe, warum keine andere Lösung möglich ist (z. B. kein Verwandtenkreis, dem geholfen werden könnte, kein Secondhandladen in der Nähe, hygienische Notwendigkeit). • Bei dringenden Fällen: Stelle beim Sozialgericht einen Eilantrag, wenn die Versorgung akut gefährdet ist. Neben dem Jobcenter-Darlehen gibt es weitere Anlaufstellen: Sozialkäufe und Secondhand-Kaufhäuser der Diakonie, Caritas oder AWO, einmalige Beihilfen der Kommunen sowie regionale Sozialstiftungen.

Experten-Tipp

Füge deinem Antrag immer einen Kostenvoranschlag oder Preisvergleich bei – auch ein Ausdruck aus einem Onlineshop reicht. Das zeigt, dass der Bedarf konkret und der Betrag realistisch ist. Ohne Beleg dauert die Bearbeitung oft länger und endet häufiger mit einer Ablehnung.

Fazit

Das Darlehen nach § 24 SGB II ist kein Almosen, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch in echten Notlagen. Wer den Antrag konkret begründet und bei Ablehnung widerspricht, bekommt in berechtigten Fällen die Unterstützung, die er braucht.

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