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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger, die per Eingliederungsvereinbarung zur Online-Bewerbung verpflichtet werden, Anspruch auf einen Laptop als Mehrbedarf haben. Die Kosten sind als einmalige Beihilfe zu gewähren.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit diesem Urteil klargestellt: Wer vom Jobcenter verpflichtet wird, Bewerbungen online einzureichen, hat auch Anspruch auf die dafür notwendige technische Ausstattung — also einen Laptop oder Computer.
Ein Bürgergeldempfänger hatte in seiner Eingliederungsvereinbarung die Verpflichtung, sich ausschließlich online zu bewerben. Er besaß keinen Computer und beantragte daher beim Jobcenter die Kostenübernahme für einen Laptop. Das Jobcenter lehnte ab.
Das BSG gab dem Kläger recht: Wer eine Pflicht auferlegt bekommt, muss auch die Mittel erhalten, diese Pflicht zu erfüllen. Ein Verweis auf Bibliotheken oder Freunde genügt nicht.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (einmalige Bedarfe) i.V.m. § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung). Das BSG stützt sich auf den Grundsatz, dass niemand zu einer Leistung verpflichtet werden darf, ohne die dafür notwendigen Mittel zu erhalten.
Formuliere deinen Antrag so: "Ich beantrage die Übernahme der Kosten für einen Laptop gemäß § 24 Abs. 3 SGB II, da ich per Eingliederungsvereinbarung zur Online-Bewerbung verpflichtet bin und nicht über die notwendige technische Ausstattung verfüge. Ich beziehe mich auf BSG B 4 AS 9/23 R."
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